§ 1 Aufgaben
Die oder der Bürgerbeauftragte hat die Aufgabe, die Stellung der Bürgerinnen und Bürger im Verkehr mit den Behörden des Landes zu stärken. Sie oder er hat zudem die Aufgabe, das partnerschaftliche Verhältnis zwischen Bürgerschaft und Polizei zu stärken.
§ 4 Befugnisse
Die oder der Bürgerbeauftragte kann die Landesregierung, alle Behörden des Landes sowie die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sie der Aufsicht des Landes unterstehen, um
- mündliche, schriftliche und elektronische Auskünfte,
- Einsicht in Akten und Unterlagen
ersuchen. Die gleichen Befugnisse bestehen gegenüber juristischen Personen des Privatrechts, nicht rechtsfähigen Vereinigungen und natürlichen Personen, soweit sie unter der Aufsicht des Landes öffentlich-rechtliche Tätigkeit ausüben.
§ 5 Erledigung der Aufgaben
(1) Die oder der Bürgerbeauftragte hat der sachlich zuständigen Stelle Gelegenheit zur Regelung einer Angelegenheit zu geben. Sie oder er hat auf eine einvernehmliche Erledigung der Angelegenheit hinzuwirken. Zu diesem Zwecke kann sie oder er eine mit Gründen versehene Empfehlung geben. Die Empfehlung ist auch dem fachlich zuständigen Ministerium zuzuleiten. [...]
§ 6 Amtshilfe
Die Landesregierung, alle Behörden des Landes sowie die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, haben der oder dem Bürgerbeauftragten bei der Durchführung der erforderlichen Erhebungen Amtshilfe zu leisten.
Speziell bei polizeilichen Angelegenheiten
§ 15 Aufgabe und Stellung
Die oder der Bürgerbeauftragte hat in Bezug auf die Landespolizei die Aufgabe, das partnerschaftliche Verhältnis zwischen Bürgerschaft und Polizei zu stärken. Sie oder er unterstützt die Bürgerinnen und Bürger im Dialog mit der Polizei und wirkt darauf hin, dass begründeten Beschwerden (§ 17) abgeholfen wird. Ihr oder ihm obliegt auch die Befassung mit Vorgängen aus dem innerpolizeilichen Bereich, die an sie oder ihn im Rahmen einer Eingabe (§ 18) herangetragen werden.
§ 17 Beschwerden
Mit einer Beschwerde an die Bürgerbeauftragte oder den Bürgerbeauftragten kann sich jede und jeder wenden, die oder der ein persönliches Fehlverhalten einzelner Polizeibeamtinnen, -beamter oder Tarifbeschäftigter der Polizei oder die Rechtswidrigkeit einer polizeilichen Maßnahme behauptet.
§ 18 Eingaben von Beamtinnen, Beamten und Beschäftigten der Polizei
Jede Polizeibeamtin und jeder Polizeibeamte sowie jede und jeder Tarifbeschäftigte der Polizei des Landes Baden-Württemberg kann sich mit einer Eingabe ohne Einhaltung des Dienstwegs unmittelbar an die Bürgerbeauftragte oder den Bürgerbeauftragten wenden. Wegen der Tatsache der Anrufung der oder des Bürgerbeauftragten darf sie oder er weder dienstlich gemaßregelt werden noch sonst Nachteile erleiden.