Fragen und Antworten
Bis vor wenigen Jahren fehlte in Baden-Württemberg ein Bürgerbeauftragter oder eine Bürgerbeauftragte, der/die eine Vermittlerrolle für die Bevölkerung im Umgang mit den Behörden einnehmen konnte. Auch gab es bisher keine niederschwellige Anlaufstelle, die außerhalb der Polizei für die Klärung polizeiinterner Anliegen zuständig war.
Die Bürgerinnen und Bürger in Baden-Württemberg können sich nun mit Eingaben oder Beschwerden direkt an die Bürgerbeauftragte wenden. Sie können ihr Anliegen mit Bezug zur öffentlichen Verwaltung des Landes durch Einschaltung einer unabhängigen Person klären lassen. Die Institution der Bürgerbeauftragten hat dabei aber auch eine doppelte Wirkungsrichtung: Die Bürgerbeauftragte ist Partnerin sowohl der Bevölkerung als auch der Verwaltung. So soll durch eine neutrale Moderation eine sachgerechte Erledigung von Angelegenheiten erreicht werden.
Durch die Übertragung dieser Aufgaben auf die Bürgerbeauftragte wird sichergestellt, dass die Interessenvertretung insbesondere für die Bürgerinnen und Bürger „ein Gesicht“ bekommt. Als zentrale Ansprechpartnerin für die Bevölkerung kann sie so das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in staatliche Abläufe stärken. Hierdurch wird die Bürgergesellschaft in Baden-Württemberg insgesamt gestärkt und es wird ein weiterer zentraler Baustein der Politik des Gehörtwerdens geschaffen.
Neben der vermittelnden Tätigkeit zwischen Bürger*in und Verwaltung hat die Bürgerbeauftragte auch eine Zuständigkeit für die Landespolizei. Diese Zuständigkeit besteht dabei in zwei Richtungen: zum einen als Beschwerdestelle für Bürgerinnen und Bürger, die der Bürgerbeauftragten ein persönliches Fehlverhalten einzelner Polizistinnen oder Polizisten zur Kenntnis bringen. Zum anderen als Anlaufstelle, an die sich die Polizeiangehörigen wenden können, wenn sie interne Probleme oder Missstände ansprechen wollen. Beides ermöglicht die Verbesserung von Abläufen innerhalb der Polizei und stärkt letztlich die Polizei sowohl nach innen als auch nach außen.
Jede und jeder hat das Recht, sich schriftlich, elektronisch oder mündlich an die Bürgerbeauftragte zu wenden.
Die Bürgerbeauftragte hat die Aufgabe, die Stellung der Bürgerinnen und Bürger im Verhältnis zur staatlichen Verwaltung insgesamt sowie das partnerschaftliche Verhältnis zwischen Bürgerinnen oder Bürgern und Polizei zu stärken. Sie kann immer dann tätig werden, wenn Sie
- mit der Vorgehensweise einer Verwaltung nicht einverstanden sind,
- eine konkrete Entscheidung für nicht nachvollziehbar halten,
- ein bestimmtes Verwaltungshandeln verlangen oder beanstanden wollen,
- sich in einer Angelegenheit nicht richtig verstanden oder nicht ernst genommen fühlen,
- der Meinung sind, dass in einem konkreten Fall etwas "schiefgelaufen" ist,
- die Behörde längere Zeit untätig war oder die Bearbeitungszeit übermäßig lange dauert,
- eine polizeiliche Maßnahme für rechtswidrig halten.
Das Gesetz über den/die Bürgerbeauftragte legt fest, in welchen Fällen die Bürgerbeauftragte nicht tätig werden darf. Sie befasst sich mit einer Eingabe oder Beschwerde dann nicht, wenn
- eine Zuständigkeit oder rechtliche Einwirkungsmöglichkeit einer Landesbehörde nicht gegeben ist,
- es sich um eine Entscheidung handelt, die in kommunaler Selbstverwaltung getroffen wurde,
- die Angelegenheit bereits Gegenstand eines Gerichtsverfahrens ist oder war,
- ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft, ein steuerstrafrechtliches oder ein innerdienstliches Ermittlungsverfahren läuft. Eine Ausnahme davon besteht jedoch, wenn sich die Eingabe gegen die verzögernde Behandlung eines Ermittlungsverfahrens richtet,
- das Anliegen Gegenstand eines Petitionsverfahrens beim Landtag ist oder war,
- der Vorgang Gegenstand eines Untersuchungsausschusses des Landtags ist oder war,
- es sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit handelt.
Die Bürgerbeauftragte sieht in der Regel von der sachlichen Prüfung einer Eingabe oder Beschwerde ab, wenn
- der Name und die vollständige Anschrift der Bürgerin und des Bürgers fehlt oder nicht leserlich ist,
- sie kein konkretes Begehren oder keinen konkreten Sinnzusammenhang enthält,
- sie nach Form oder Inhalt eine Straftat darstellt,
- sie gegenüber einem bereits behandelten Anliegen kein neues Sachvorbringen enthält.
Nachdem festgestellt wurde, dass die Bürgerbeauftragte Ihrer Eingabe nachgehen kann, wird sie in der Regel mit den entsprechenden Behörden oder Institutionen in Kontakt treten. Sie ersucht diese um mündliche, schriftliche oder elektronische Auskunft oder um Einsicht in Akten und Unterlagen. Im Wege der Amtshilfe haben die Behörden oder Institutionen die Bürgerbeauftragte bei der Durchführung der erforderlichen Erhebungen zu unterstützen.
Im Weiteren gibt die Bürgerbeauftragte der zuständigen Stelle die Gelegenheit zur Regelung Ihres Anliegens und wirkt auf eine einvernehmliche Erledigung hin. Zu diesem Zweck kann sie auch eine mit Gründen versehene Empfehlung abgeben, die auch dem zuständigen Ministerium zugeleitet wird.
Eingaben oder Beschwerden können Sie schriftlich, elektronisch oder mündlich (z. B. durch einen Telefonanruf bei der Bürgerbeauftragten) einreichen. Ein konkretes Anliegen muss erkennbar sein und die Eingabe oder Beschwerde muss leserlich verfasst sein. Ihr Name und Ihre vollständige Anschrift sind hierfür erforderlich, damit wir Sie bei Rückfragen kontaktieren und ggf. bei der zuständigen Behörde Informationen einholen können.
Es besteht auch die Möglichkeit, dass Sie Ihr Anliegen online übermitteln. Bitte nutzen Sie dafür unser Kontaktformular.
Wünschen Sie anonym zu bleiben, müssen Sie dies ausdrücklich mitteilen. Es kann jedoch sein, dass ein Tätigwerden der Bürgerbeauftragten durch die Anonymität deutlich erschwert oder gar unmöglich gemacht wird, da vielfach ein konkreter Einzelfallbezug hergestellt werden muss.
Grundsätzlich gelten für Eingaben keine Fristen. Doch je frühzeitiger eine Eingabe erfolgt, desto größer ist die Chance, dass die Bürgerbeauftragte Ihnen bei Ihrem Anliegen weiterhelfen kann.
Bei Beschwerden gegen Maßnahmen der Landespolizei dürfen jedoch nicht mehr als drei Monate nach deren Beendigung vergangen sein. Entsprechendes gilt für Eingaben von Angehörigen der Landespolizei.
Ja. Sie können sich gleichzeitig mit mehreren Anliegen an die Bürgerbeauftragte wenden.
Falls Sie ein Anliegen als Vertreter*in einer anderen Person einreichen möchten, ist eine entsprechende Vollmacht erforderlich. Für eine Muster-Vollmacht bitte hier klicken: Vollmacht (PDF).
Bitte lassen Sie uns die Vollmachtsurkunde unterschrieben zukommen. Sie können hierzu die Möglichkeit nutzen, diese einzuscannen und über das Kontaktformular hochzuladen. Ebenso können Sie uns die Vollmacht per Fax (0711 137765-59), per E-Mail (post@buergerbeauftragte.bwl.de) oder per Post zukommen lassen.
Nein, die Tätigkeit der Bürgerbeauftragten ist für Sie kostenfrei.
Nein. Eingaben oder Beschwerden bei der Bürgerbeauftragten sind unabhängig von Verwaltungs- und Rechtsbehelfsverfahren zu sehen. Sie haben keine aufschiebende Wirkung. Etwaige zivilrechtliche, strafrechtliche oder sonstige Fristen, zum Beispiel für die Erhebung von Rechtsbehelfen (wie Widerspruch, Einspruch, Beschwerden), müssen daher von Ihnen selbst beachtet werden.
Die Bürgerbeauftragte hat die Aufgabe, das partnerschaftliche Verhältnis zwischen der Bürgerschaft und der Landespolizei zu stärken. In dieser Funktion unterstützt sie die Bürgerinnen und Bürger im Dialog mit der Polizei und wirkt darauf hin, dass begründeten Beschwerden abgeholfen wird. Die Bürgerinnen und Bürger können sich daher mit einer Beschwerde direkt an sie wenden, wenn sie bei einer polizeilichen Maßnahme den Eindruck haben, dass ein persönliches Fehlverhalten eines/einer Polizeiangehörigen vorlag oder dass eine polizeiliche Maßnahme rechtswidrig war.
Sie können sich mit Eingaben direkt und ohne Einhaltung des Dienstweges an die Bürgerbeauftragte wenden, wenn im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Tätigkeit Probleme auftreten. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Missstände oder Fehler aufgezeigt werden sollen, im Zusammenhang mit der Tätigkeit soziale oder persönliche Konfliktsituationen entstehen oder Probleme mit dem Dienstherrn vorliegen. Wegen einer Eingabe bei der Bürgerbeauftragten dürfen keine dienstlichen Maßregelungen veranlasst werden und es dürfen den Polizeiangehörigen auch keine sonstigen Nachteile entstehen.
Bürgerbeauftragte des Landes Baden-Württemberg
Postanschrift:
Haus des Landtags
Konrad-Adenauer-Str. 3
70173 Stuttgart
Tel.: 0711/137765-30
Fax: 0711/137765-59
E-Mail: post@buergerbeauftragte.bwl.de
Sie erreichen uns telefonisch:
Montag:
12:30 - 16:00 Uhr
Dienstag:
10:00 - 12:00 Uhr & 15:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch:
9:00 - 11:30 Uhr
Donnerstag:
9:00 - 12:00 Uhr & 14:00 - 16:00 Uhr
Nach Absprache sind auch Telefontermine außerhalb dieser Sprechzeiten, zum Beispiel abends, möglich.
Besucheradresse:
Urbanstraße 32
70182 Stuttgart
Termine bitte nach vorheriger Vereinbarung!
Zusätzlich können Sie Ihr Anliegen online übermitteln. Bitte nutzen Sie dafür bitte das Kontaktformular.
Die Bürgerbeauftragte bietet in regelmäßigen Abständen in ganz Baden-Württemberg Sprechtage an. Wann und wo die Sprechtage stattfinden, steht auf der Startseite.
Bitte nutzen Sie für eine Anmeldung das Online-Formular. Eine telefonische Anmeldung unter der Rufnummer 0711 137765-30 ist ebenfalls möglich.
Ihre persönlichen Daten werden selbstverständlich vertraulich behandelt. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen finden unbedingte Beachtung. Die Bürgerbeauftragte ist per Gesetz zur Verschwiegenheit verpflichtet. Näheres finden Sie auf unserer Website unter Datenschutz.
Bitte beachten Sie, dass es zur Klärung konkreter Anliegen erforderlich ist, mit der zuständigen Behörde Kontakt aufzunehmen. Um nun den Einzelfall prüfen zu können, muss die Bürgerbeauftragte gegenüber der Behörde in der Regel Ihren Namen und Ihre Adresse mitteilen.
Wünschen Sie, dass wir Ihre Personalien nicht weitergeben, so müssen Sie dies im Rahmen Ihrer Eingabe oder Beschwerde ausdrücklich mitteilen. Es kann jedoch sein, dass ein Tätigwerden der Bürgerbeauftragten hierdurch deutlich erschwert oder gar unmöglich gemacht wird.
Ja. Die Bürgerbeauftragte ist unabhängig. Laut Gesetz ist sie jedoch verpflichtet, dem Landtag jährlich einen schriftlichen Gesamtbericht über ihre Tätigkeit vorzulegen und bei der Beratung im Landtag anwesend zu sein. Der schriftliche Tätigkeitsbericht ist anonymisiert, sodass keine Rückschlüsse auf einzelne Personen möglich sind.
Daneben können der Landtag und seine Ausschüsse jederzeit die Anwesenheit der Bürgerbeauftragten verlangen oder sie zu ihren Beratungen hinzuziehen.
Ja. Unberührt bleiben allerdings gesetzlich begründete Pflichten, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten.
Auf Vorschlag der Landesregierung wird der oder die Bürgerbeauftragte durch den Landtag des Landes Baden-Württemberg gewählt. Die Amtszeit beträgt acht Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.
Der Petitionsausschuss ist ein parlamentarisches Gremium, das im Rahmen von festen Verfahrensvorgaben tätig wird. Hierzu zählt, dass er an den Sitzungsrhythmus des Landtags gekoppelt ist. Dadurch sind die Verfahrenszeiten meist länger als bei einem Tätigwerden der Bürgerbeauftragten. Diese tritt in der Regel direkt mit den beteiligten Behörden vor Ort in Kontakt, ohne den Umweg über Oberste Landesbehörden nehmen zu müssen. Dies kann die Verfahrenszeiten deutlich verkürzen und die Kommunikation erleichtern.
Wenden sich die Bürgerinnen und Bürger mit ihren Anliegen an die Bürgerbeauftragte, treten sie nicht einem Gremium, sondern einer Einzelperson gegenüber. Sie können der Bürgerbeauftragten ihre Sorgen und Nöte "von Angesicht zu Angesicht" vortragen. Die Hemmschwelle wird dadurch deutlich abgesenkt. Sie können einfach zum Telefonhörer greifen und ihr Anliegen vortragen, Fragen stellen, sich Rat holen oder persönlich vorsprechen.
Das durch die Verfassung garantierte Recht zur Einreichung einer Petition wird durch das Tätigwerden der Bürgerbeauftragten nicht berührt. Eine Petition kann jederzeit beim
Landtag eingereicht werden. Während des Petitionsverfahrens in derselben Angelegenheit ruhen allerdings das Eingaberecht und das Verfahren bei der Bürgerbeauftragten. Nach Abschluss des Petitionsverfahrens ist in derselben Angelegenheit keine Eingabe bei der Bürgerbeauftragten mehr möglich.