Fall des Monats

Fahrerflucht: gesehen – geschehen

Eine Frau beobachtet, dass ein Autofahrer ein anderes Auto beim Ausparken touchiert und einfach weiterfährt, als sei nichts geschehen. Typischer Fall von Fahrerflucht? Das scheint die herbeigerufene Polizei anders zu sehen: Am Auto könne man keinen Schaden erkennen, man müsse das Auto erst mal in eine Werkstatt bringen und schauen lassen, ob es überhaupt einen Schaden gibt – erst dann könne die Polizei etwas unternehmen. Also ein Davonkommenlassen trotz Zeugin und eine kostspielige Nachweispflicht für die Geschädigten? Verkehrte Welt?

Gut informieren, gut zuhören. Dieser Fall zeigt: Wer sein Handeln erklärt und auf sein Gegenüber eingeht, kann nur gewinnen. Und erspart beiden Seiten jede Menge Missverständnisse, Ärger und ungute Gefühle.

In diesem Fall sind es gleich zwei Menschen, die von dem Schaden – so es denn einen gibt – betroffen wären: der Fahrer und Fahrzeughalter Herr F und die Versicherungsnehmerin Frau V. Letztere ist es, die bei der Polizei vorspricht und meint, es könne doch nicht sein, dass sie in Vorleistung gehen müssen, die Daten des Parkremplers aber nicht erhielten und überhaupt: Wie wird man denn hier behandelt und was wird unterstellt, obwohl es doch eine Zeugin gibt, die alles genau gesehen hat?

Um sich über das Vorgehen des Polizeibeamten bei der Unfallaufnahme und die abwiegelnde Haltung der Beamtinnen und Beamten auf dem Polizeirevier zu beschweren, wendet sich Frau V Mitte Juli an die Bürgerbeauftragte. Sie führt an: Weil Fahrerflucht vorliegt, habe sie ein Recht auf Auskunft und darauf, den Flüchtigen anzuzeigen. Auch sollten Gutachterkosten zur Schadenregulierung nicht von der Sichtbarkeit des Schadens abhängen – den Frau V und ihr Partner zunächst selbst und schlimmstenfalls auf eigene Kosten überprüfen und nachweisen müssten. Auf dem Revier habe niemand mit ihr darüber sprechen wollen – das sei nun mal so, habe es geheißen und: Was mischen Sie sich überhaupt ein?

Frau V sagt: Wenn jemand eine rote Ampel missachtet, rein zufällig aber nichts und niemand zu Schaden kommt, dann wird man doch trotzdem für den Rotlichtverstoß bestraft. Und sie führt an, sie und ihr Partner „fühlen uns als möglicherweise Geschädigte diskriminiert, benachteiligt und schutzlos alleingelassen.“ Mit diesen Ausführungen konfrontieren wir das Polizeipräsidium und wollen wissen: Entsprachen die getroffenen (bzw. in diesem Fall nicht getroffenen) Maßnahmen der üblichen Vorgehensweise der Polizei bei Fahrerflucht? Wie wird das Verhalten der Beamtinnen und Beamten beurteilt? Wurde der Vorgang an die Staatsanwaltschaft übermittelt? Und warum hat man sich noch nicht bei den Geschädigten gemeldet?

In der Stellungnahme, die uns nach mehrmaligem Nachfragen Ende Oktober zugeht, schreibt das Polizeipräsidium: Die Beamtinnen und Beamten hätten die Situation teilweise verkannt. Es sei ihnen nicht klar gewesen, dass Frau V die Versicherungsnehmerin und damit selbst betroffen gewesen ist und somit ein Recht auf Auskunft hatte. Ausführlich erläutert das Polizeipräsidium das Vorgehen bei der Unfallaufnahme. Nachdem die Werkstatt einen Schaden gefunden und den Kostenvoranschlag vorgelegt hatte, sei die Staatsanwaltschaft informiert worden. Dies habe man Herrn F damals auch mitgeteilt, aber Frau V habe man hierüber nicht unterrichtet – aus obigem Grund. Dafür wolle man sich entschuldigen. Mit den beteiligten Beamten habe man darüber bereits ein Gespräch geführt.

Wir leiten das Schreiben des Polizeipräsidiums an Frau V und Herrn F weiter. Die beiden nehmen die Entschuldigung an und bedanken sich für unseren Einsatz. Und auch wir sind zufrieden: Mit unserer Hilfe konnten sie ihre Erfahrungen und Empfindungen gegenüber der Polizei darlegen, was dort zu einer intensiven Auseinandersetzung mit dem Geschehenen und zu einer Sensibilisierung der Beamtinnen und Beamten mit Blick auf künftige Situationen geführt hat.

Wenn die Info fehlt, dass etwas fehlt

Ein junger Mann möchte dauerhaft in Deutschland leben und arbeiten. Einen Job hat er schon, die dauerhafte Arbeitserlaubnis fehlt ihm noch. Obwohl er eigentlich Anspruch auf ein Arbeitsvisum für vier Jahre hat, stellt ihm die Behörde nur ein Visum für ein Jahr aus. Den Grund dafür erfährt er nicht – die Frage nach dem Warum bleibt offen, Frust und Enttäuschung sind groß.

Behördenhandeln nachvollziehbar machen! Dieser Fall zeigt: Wenn ein Amt anders entscheidet als beantragt, dann ist es umso wichtiger, beim amtlichen Bescheid auch gleich die Begründung dafür mitzuliefern.

Der junge Mann, wir nennen ihn Herrn Y, lebt seit Anfang 2022 dauerhaft in Deutschland. Er hat einen verantwortungsvollen Job im technischen Support eines weltweit tätigen Solarenergie-Konzerns, er verdient gut – und schafft es neben seiner Vollzeitarbeit, Sprachkurse zu besuchen: Nach anderthalb Jahren, wir sind inzwischen im Juni 2023, hat er die Kurse fürs Sprachniveau A2 abgeschlossen und mit dem Kurs für B1 begonnen.

Vor einem halben Jahr, als sein anfänglicher Aufenthaltstitel ablief, hat Herr Y ein Arbeitsvisum für die Dauer von vier Jahren beantragt. Nach ein paar Monaten bekommt er Bescheid vom Amt für Ausländer-und Staatsangehörigkeitsrecht: Der Antrag sei geprüft, der Aufenthaltstitel vorbereitet. Ihm wird ein Termin genannt, zu dem er bitte persönlich auf dem Amt erscheinen und ein aktuelles Lichtbild, Ausweisdokument und 93 Euro für die fällige Gebühr mitbringen soll. Dort erfährt er dann: Sein Arbeitsvisum gilt nur für ein Jahr. Warum nicht für vier? Das erfährt er nicht. Er will telefonisch bei seiner Sachbearbeiterin nachfragen, aber die, so sagt man ihm, arbeitet inzwischen woanders – und eine andere Ansprechperson könne man ihm nicht nennen.

So nimmt Herr Y Mitte Juni Kontakt zu uns auf und schildert, wie viel Zeit und Nerven ihn der seit anderthalb Jahren andauernde Kampf um verschiedene Aufenthaltstitel kostet. Von den zuständigen Behörden bekomme er keine Hilfestellung und auf Nachfragen meist keine Antwort.

Tags darauf fragen wir unter der allgemeinen E-Mail- Adresse der Ausländerbehörde nach: Wir bitten um Stellungnahme, warum man Herrn Y keine Ansprechperson zuweisen kann und warum das Arbeitsvisum nur auf ein Jahr ausgestellt wurde – gibt es hierfür besondere Gründe?

Nach zwei Wochen meldet sich die Ausländerbehörde bei Herrn Y: Man könne seine Enttäuschung und sein Unverständnis gut verstehen. Durch den Wegfall seiner Sachbearbeiterin sei es zu einem Rückstau gekommen. Aktuell befinde sich die Behörde in einem Transformationsprozess, der vor allem auch das Ziel habe, die Erreichbarkeit wieder deutlich zu verbessern. Man werde Herrn Ys Anliegen klären. Mitte Juli teilt das Amt uns und Herrn Y mit: Für seine Sachbearbeiterin sei noch keine Nachfolge gefunden, deshalb habe man zeitnah keine direkte Ansprechperson zur Klärung von Herrn Ys Rückfragen nennen können. Das bedauere man sehr. Weiter führt das Amt aus, dass von Ausländern, die sich längerfristig oder dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten möchten, eine Integration in Form des Erlernens der deutschen Sprache erwartet werde. Laut Akte lägen der Behörde aber keine Nachweise über den aktuellen Sprachstand von Herrn Y vor. Man gehe davon aus, dass dies der Grund für die lediglich einjährige Verlängerung des Aufenthaltstitels war.

Herr Y legt der Ausländerbehörde die geforderten Sprachzertifikate vor und das Amt versichert, sie bei der nächsten Verlängerungsprüfung zu berücksichtigen. Wenn Herr Y dann die übrigen Voraussetzungen weiterhin erfüllt, könne der Aufenthaltstitel für eine längere Geltungsdauer verlängert werden.

Unser Fazit lautet: Wenn die Behörde bei ihrem Bescheid auch gleich den Grund angeführt hätte, weshalb der Aufenthaltstitel nur für ein Jahr statt für vier ausgestellt worden ist, dann hätte sie bei dem Betroffenen viel Ärger und Frust vermeiden können.

Endspurt für eine Einbürgerung

Eine Frau, deren Urgroßeltern in den 20er Jahren des vergangenen Jahrhunderts in die USA ausgewandert sind, kommt zurück in die alte Heimat und stellt einen Antrag auf Einbürgerung. Und wartet fortan auf den Einbürgerungsbescheid. Wartet wochenlang, monatelang, jahrelang. Schließlich ruft sie die Bürgerbeauftragte zu Hilfe – und wartet wieder mehrere Wochen lang. Ein Ausnahmefall.

Wenn ein Antrag liegen bleibt: In diesem Fall kann es helfen, wenn wir die zuständige Behörde um zeitnahe Bearbeitung bitten. Zur Not auch mehrmals.

Im Juni 2021 hat Frau E einen Einbürgerungsantrag gestellt – und bis Juni 2023 wurde darüber keine Entscheidung getroffen. Die Bearbeitung dauert übermäßig lange und für Frau E sieht es so aus, als sei die Einbürgerungsbehörde längere Zeit (jetzt schon sieben Monate lang) untätig geblieben.

Frau E erwähnt, dass sie ein halbes Jahr nach Antragstellung in einen anderen Landkreis gezogen ist. Im Endeffekt habe das aber keine Auswirkung gehabt, da es bei der jetzt zuständigen Einbürgerungsbehörde einen „riesigen Rückstau“ gebe: Ihr Antrag sei zu anderen Anträgen vom Juni 2021 gelegt worden und der Sachbearbeiter habe erst im September 2022 – 15 Monate nach Antragstellung – begonnen, ihn zu bearbeiten. Ende Oktober spricht Frau E persönlich bei ihm vor, Anfang November hat sie nochmals Mailkontakt. Dann folgen mehrere Telefonate, bei denen Frau E von ihm hört: Er sei noch nicht dazu gekommen, den Antrag zu bearbeiten; der Antrag stehe auf seiner To-do-Liste; der Antrag sei noch in Bearbeitung. Dann erzählt ihr der Sachbearbeiter, dass er den Antrag, wenn er ihn einmal bearbeitet haben wird, noch seiner Chefin vorlegen und danach ans Regierungspräsidium schicken müsse. Da wird es Frau E zu bunt: Wenn nach so langer Zeit noch nicht einmal der Sachbearbeiter fertig ist, kann es ja noch ewig dauern, bis eine Entscheidung getroffen ist!

Anfang Juni 2023 schreibt sie uns über das Kontaktformular unserer Homepage an und fragt: Ob wir in Erfahrung bringen könnten, wie lange die Bearbeitung ihres Antrags noch dauern wird? Ausdrücklich formuliert sie die Erwartung, dass wir das Verfahren nun beschleunigen – eine so lange Bearbeitungszeit halte sie für nicht mehr zumutbar. Wir fragen bei der Einwanderungsbehörde nach: Liegt der Antrag von Frau E schon beim Regierungspräsidium oder gibt es noch Klärungsbedarf?

Zwei Wochen später bestätigt die Behörde uns gegenüber, dass tatsächlich sehr hohe Rückstände angefallen seien – bedingt durch die Corona-Pandemie, den Fach­kräftemangel und die zunehmend komplexeren Verfahren. Hinzu komme, dass derzeit sehr viele Anträge bei der Behörde eingingen. Obwohl bereits massiv Personal eingestellt worden sei, könnten Anträge erst über 12 Monate nach Antragstellung in Bearbeitung genommen werden. Das werde jedoch bald besser: In wenigen Wochen würden weitere Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter die Behörde verstärken.

„Im vorliegenden Fall gehe die Verzögerung aber auch darauf zurück, dass in Frau Es Fall mehrere Besonderheiten zu beachten waren. Es handelte sich um einen Antrag auf Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG, als Abkömmling deutscher Staatsangehöriger und nicht etwa um eine Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG. Zudem strebte Frau E diese Einbürgerung „unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit“ an – sprich: Frau E will eine doppelte Staatsbürgerschaft. Kein Standardfall also, zumal ihre erste Staatsangehörigkeit kein EU-Land betrifft: Es seien besondere staatsangehörigkeits- und verfassungsrechtliche Recherchen erforderlich gewesen.“ Zudem habe es durch den Umzug von Frau E einen Zuständigkeitswechsel gegeben. Nach Rücksprache mit dem Sachbearbeiter könne man uns aber mitteilen, dass alle Unterlagen vorliegen und über den Antrag voraussichtlich in den kommenden Wochen entschieden werde. Für uns hört sich das zwar nicht nach Endspurt an, aber immerhin scheint die Zielgerade in Sicht.

Weitere vier Wochen später – es ist inzwischen Mitte Juli – haken wir nach, denn Frau E hat immer noch keinen Bescheid. Ende Juli legt die Behörde nochmals dar, weshalb bei Frau Es Einbürgerung besonders zeitaufwendige Recherchen notwendig waren, und teilt mit: Man habe nun eine Entscheidung getroffen und werde Frau E in den kommenden Tagen zur Aushändigung ihrer Einbürgerungsurkunde einladen. Dies geben wir umgehend an Frau E weiter.

Durch unseren Einsatz konnte also ein zügiger Abschluss erreicht werden. Frau E muss bei der Behörde zwar noch ein weiteres Mal nachfragen, doch am 17. August 2023 ist es tatsächlich so weit: „Ich wurde eingebürgert!“, mailt Frau E und schickt uns „ein riesiges Dankeschön für Ihre kompetente und professionelle Unterstützung, Ihre zeitnahen Antworten und Ihre freundliche Art. Idealerweise wäre mein Fall anders gelaufen, damit ich mich gar nicht an Sie hätte wenden müssen, aber im Leben läuft ja nicht alles immer ideal und ich bin dankbar, dass Sie in dieser Zeit der Not da waren!“

Gerechtigkeit hinter Gittern

Ein Mann ist zu zwei Jahren Haft verurteilt worden und verbüßt seine Tat im offenen Strafvollzug. Er geht jeden Morgen brav zur Arbeit und erfährt aus heiterem Himmel: Schluss damit, Sachen packen, es geht in ein Gefängnis ohne offenen Vollzug, jetzt sofort. Warum? Weil er sich mit seinen Mitgefangenen nicht vertragen würde und dadurch Fluchtgefahr bestehe. Er protestiert und auch die Mithäftlinge wollen ihn nicht gehen lassen. Er legt Widerspruch ein, will eine gerichtliche Überprüfung des Beschlusses. Die wird Monate später abgewiesen mit der Begründung: Inzwischen sei er aus der Haft entlassen. Er habe also nichts mehr davon, wenn ein Gericht – vielleicht – bestätigen würde, dass der Entzug des offenen Vollzugs unangemessen war. Also Antrag abgelehnt, 300 Euro fällig für die Verfahrenskosten. Erst leidet der Mann viele Monate lang im geschlossenen Vollzug und dann ein solches Ende der Geschichte? Das ist nicht gerecht, meint er, hofft auf uns – und auch wir können es nicht richten. Jetzt hat der Mann eine Petition eingereicht.

Ungerecht kann es werden, wenn ein Strafgefangener Probleme macht und die gefundene Lösung zwar sehr praktikabel, aber nicht angemessen ist. Ein Fall für das Team der Bürgerbeauftragten – das aber nach etlichen Anläufen, Gerechtigkeit für den Ex-Häftling zu erreichen, nur noch einen Weg sieht: den Gang vor den Petitionsausschuss.

Der Mann – wir nennen ihn Herrn G – ist bestimmt kein unkomplizierter Mensch. Als er im Februar 2020 eine zweijährige Haftstrafe antreten muss, lautet die ärztliche Empfehlung: Unterbringung in der Justizvollzugsanstalt (JVA) mit höchstens einer, nicht mehreren Personen. Das ist im offenen Vollzug gewährleistet und auch sonst spricht nichts dagegen, dass Herr G tagsüber arbeiten geht. Er bekommt Psychopharmaka – andere als vor Beginn seiner Haft und, wie G und seine Hausärztin später monieren, abhängig machende. Aber er macht seine Arbeit gut, macht sogar Überstunden, fast ein halbes Jahr lang ist alles in Ordnung. Im Vollzugsplan vom 1. September 2020 sind Probleme mit Mitgefangenen und Fluchtgefahr kein Thema, im Gegenteil: Alles laufe in geregelten Bahnen, man ist mit G und seinem Betragen zufrieden.

Bis Herr G eines nachts, es ist der 6. September, Streit mit seinem Zellengenossen bekommt. Der geht G hart an, G ruft den Wachmann zu Hilfe und dieser meldet den Vorfall. Prompt bekommt G zwei Tage später den Bescheid: Es habe mehrfach Probleme mit Mitinsassen gegeben, er müsse einzeln untergebracht werden (was in dieser JVA nicht möglich ist) und es bestehe Fluchtgefahr. Fazit: Er sei für den offenen Vollzug nicht geeignet. Also folgt noch am selben Tag die Verlegung in ein anderes Gefängnis – und in den geschlossenen Vollzug.

Anfangs wird Herr G auch dort nicht einzeln untergebracht, doch diesbezüglich macht er keine Probleme. Aber er selbst hat ein Problem: Er leidet, es geht ihm psychisch und gesundheitlich nicht gut. Er vermisst die Arbeit im offenen Vollzug und seine dortigen Mithäftlinge. Die ihm am 12. September schreiben: Er solle sich nicht unterkriegen lassen und werde hoffentlich bald zurückverlegt, „wir denken an dich. Deine Freunde“, ein gutes Dutzend haben unterschrieben. Alles andere als ein Indiz dafür, dass G gemeinschaftsunfähig ist, wie ihm eine Amtsärztin am 7. September auf Basis einer medizinischen Untersuchung attestiert hatte. Doch G war an jenem Tag gar nicht bei ihr gewesen und später war von einer Untersuchung auch nicht mehr die Rede.

Herr G deutet die Widersprüche im Behördenverhalten als Willkür. Er empfindet die Verlegung in den geschlossenen Vollzug als zutiefst ungerecht.

Herr G versucht von Anfang an, sich gegen die Verlegung zu wehren. Als er Hals über Kopf in die andere JVA gebracht wird, gibt man ihm keine Möglichkeit, seine Sicht der Dinge vorzubringen. Noch am selben Tag, dem 8. September 2020 legt er Widerspruch gegen die Verlegung ein und beantragt, dass sie gerichtlich überprüft wird. Abgewiesen. Daraufhin stellt er einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit. Den verwirft das Landgericht im Juli 2021 kostenpflichtig als unzulässig. Die Begründung: Da G im Februar 2021 aus der Haft entlassen worden sei, habe sich die Sache erledigt. Ein berechtigtes Feststellungsinteresse sei nicht ersichtlich, weil G keinen Schadensersatzan­spruch geltend gemacht habe. Zudem sei die möglicherweise fehlerhafte Herausnahme aus dem offenen Vollzug kein schwerer Grundrechtseingriff.

G reicht noch eine Rechtsbeschwerde beim Oberlandesgericht ein. Auch die wird abgewiesen. Daraufhin wendet sich Herr G an das Team der Bürgerbeauftragten. Zwar dürfen wir die Gerichtsbeschlüsse nicht antasten, aber wir können Herrn Gs Beschwerde dem Justizministerium vortragen. Im März 2022 erhalten wir eine sechs Seiten lange Stellungnahme und das Fazit: Das Vorgehen der Justizvollzugsanstalten sei nicht zu beanstanden.

Wir haken nach und machen auf Widersprüche aufmerksam, fragen, ob dazu Näheres in den Akten steht. Wir bitten um Prüfung, ob es bei Gs Herausnahme aus dem offenen Vollzug Ermessensfehler gab – Alternativen hätten unserer Ansicht nach intensiver geprüft werden müssen. Wäre etwa eine Verlegung in eine JVA möglich gewesen, die ebenfalls einen offenen Vollzug anbietet, aber über freie Einzel- oder Zweibettzellen verfügt? Hätte das Beenden des offenen Vollzugs durch mehr Kommunikation und Transparenz vermieden werden können?

Im November 2022 mailt das Justizministerium eine sieben Zeilen kurze Antwort: Man könne zwar verstehen, dass Herr G „insbesondere die Art und Weise, wie die Herausnahme erfolgte, als ungerecht empfindet“, stellt aber infrage, ob die erbetene Überprüfung „für Herrn (...) zielführend ist“. Immerhin teilt man unsere Einschätzung, dass eine Herausnahme möglicherweise durch Gespräche im Vorfeld hätte abgewendet werden können, und versichert, die JVA dahingehend zu sensibilisieren.

Herrn G reicht das nicht. Wir geben ihm den Hinweis, dass eventuell noch eine Petition an den Landtag weiterhelfen kann, und unterstützen ihn bei seiner Eingabe. Darin bittet er im April 2023 um Feststellung, dass er zu Unrecht aus dem offenen in den geschlossenen Vollzug verlegt worden ist und dass die medikamentöse Behandlung nicht fachgerecht erfolgte. Zudem bittet er um Feststellung, dass ihm deshalb Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld zusteht. Und er bittet darum, ihm eine persönliche Anhörung vor dem Petitionsausschuss zu gewähren. Wir wissen: Gehört werden kann bereits heilsam sein.

Zeit für einen anderen Weg

Einen Ausbildungsplatz hat er gefunden, aber wie soll er jeden Tag in die Berufsschule oder zum Ausbildungsbetrieb kommen? Das fragten sich ein Siebzehn­jähriger und seine Eltern und hatten auch schon die Lösung parat: per Auto. Also baten sie das Landratsamt um die Sondergenehmigung, schon mit siebzehneinhalb ohne Begleitperson Auto fahren zu dürfen. Der Antrag wurde abgelehnt, die Mutter legte Widerspruch ein und hoffte. Und wartete.

Restriktiv, aber schnell! Selbst wenn trotz unserer Intervention ein amtlicher Bescheid nicht im Sinne der Antragstellenden ausfällt: Es ist schon viel gewonnen, wenn die endgültige Entscheidung darüber so früh wie möglich fällt. Denn dann haben die Betroffenen schlicht mehr Zeit, sich darauf einzustellen und nach anderen Lösungen zu suchen.

Die Mutter – Frau M – hat den Antrag im Juni 2023 gestellt und gut begründet: Die Familie wohnt mitten auf dem Land auf einem Aussiedlerhof, der schlecht an den ÖPNV angeschlossen ist. Busse und Bahnen des öffentlichen Personennahverkehrs fahren nur selten, die Haltestellen sind zum Teil weit entfernt. Die Strecke von gut 30 Kilometern zu dem Bahnhof, an dem der Zug zur Berufsschule und zum Ausbil­dungsbetrieb abfährt, ist im Winterhalbjahr nicht mit dem Fahrrad und auch nicht per Moped zu bewältigen: Laub, Schnee und Eis machen die Straßen rutschig und fürs Zweirad zu gefährlich. Und es geht ja auch nur ums bevorstehende Winterhalbjahr – im Frühjahr wird der Sohn 18.

Das Landratsamt lehnt den Antrag jedoch ab und rechnet vor: Die Fahrten zu Ausbildungsstelle und Berufsschule dauern per ÖPNV nicht zu lang, denn die Zu­mutbarkeitsgrenze sei erst erreicht, wenn die einfache Fahrt mit Bus und Bahn über 90 Minuten mehr Zeit kostet als die Fahrt mit einem Fahrzeug der Klasse B. Diese Berechnung ist zwar korrekt. Dabei geht die Behörde jedoch davon aus, dass der Sohn von der Mutter zum Bahnhof gefahren werden kann, da Frau M im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb angestellt und folglich flexibel sei. Dass der Vater dafür nicht infrage kommt, weiß man beim Amt schon: Er fährt frühmorgens mit einem schweren Lkw zur Arbeit und fällt als Taxi wie auch als Begleitperson für den Auto fahrenden Sohn folglich aus.

Frau M ist ganz perplex: Wie soll sie diesen Taxidienst denn hinbekommen? Sie muss morgens schon die Tochter zu einer zweieinhalb Kilometer entfernten Bushaltestelle fahren und dann schnell die beiden Jüngsten für die Schule und die Kita fertig machen. In ihrem Widerspruch beschreibt sie das sehr anschau­lich: „Sowas lässt sich theoretisch zwar umsetzen, ist jedoch in der Praxis nicht machbar, (…) zumindest nicht mit einem Fünfjährigen, dieser müsste dann um 6 Uhr bereits fertig angezogen sein, Zähne geputzt, gefrühstückt haben usw. oder soll er das im Auto tun? Der Elfjährige muss um 7 Uhr zur Bushaltestelle im Ort, dieser benötigt auch Vesper (…), dies kann auch nicht durch die ältere Schwester geschehen, da diese um 6:25 Uhr zu einer anderen Bushaltestelle gefahren werden muss, wo sie dann auch gar nicht hingebracht werden kann, da ich ja bereits meinen ältesten Sohn zu seinem Zielort bringen muss.“ Die Entrüstung der Mutter ist zum Greifen. Hinzu komme, dass man bei ihrem Sohn nicht von einem „blutigen Fahranfänger“ sprechen könne: Seit zwei Jahren besitze er einen Führerschein der Klasse T für landwirtschaftliche Fahrzeuge und sei damit im Straßenverkehr unterwegs, mit bis zu 40 Tonnen, drei Metern Breite und 40 km/h. Unter Umständen fahre er auf derselben Straße, auf der er dann zur Arbeit bzw. Schule fahren würde, nur eben mit einem anderen Fahrzeug.

Den Widerspruch schickt Frau M Ende Juli ab, zeitgleich meldet sie sich bei uns: Ob wir nicht auch der Ansicht sind, dass hier ein Härtefall vorliegt, und ob wir sie bitte unterstützen können? Beides können wir bejahen und schreiben der Behörde, dass wir im Zubringerdienst der Mutter sowohl eine Unzumutbarkeit als auch eine besondere Härte sehen. Und rechnen vor: Wenn die Mutter ihren Sohn nicht zum Bahnhof fahren kann, wäre dieser vom Wohnort bis zum Ausbildungsort weit mehr als drei Stunden unterwegs. Damit wäre die 90-Minuten-Regel bei Weitem über­schritten.

Da Frau M nicht auf das Ende eines langwierigen Widerspruchsverfahrens warten konnte, haben wir uns direkt an die Führerscheinbehörde gewandt. Auch unsere Einwendungen änderten nichts an der ableh­nenden Haltung der Behörde. Hilft nichts, die Behörde weist den Widerspruch Anfang August zurück. Sie begründet ihre ablehnende Haltung damit, dass es sich bei der vorzeitigen Erteilung des Führerscheins Klasse B um eine „absolut restriktiv zu handhabende Ausnahme“ handelt. Hierauf habe das Regierungspräsidium erst kürzlich hingewiesen. Das Argument, dass der Sohn bereits im Frühjahr volljährig wird und deshalb nur eine kurze Dauer zu überbrücken ist, spreche gerade nicht dafür, dass eine unzumutbare Härte vorliegt. Man halte daher auch nach mehrmaliger Überprüfung an dem Ablehnungsbescheid fest.

Wir haben uns daraufhin direkt mit der Widerspruchsbehörde beim Regierungspräsidium in Stuttgart in Verbindung gesetzt. Frau M verzichtet auf den Rechtsweg, legt aber Widerspruch beim Regierungspräsidium ein. Um auch dort die Entscheidung zu beschleunigen, fragen wir nach und bitten vorab um rechtliche Ein­schätzung. Schon wenige Tage später, am 15. August, teilt die Behörde Frau M in einem Zwischenbescheid mit, dass man keine Hinweise auf unsachgemäße Bearbeitung oder Ermessensausübung durch das Landratsamt erkennen könne. Bei einem anschließenden Telefonat erklärt man ihr die Sach- und Rechtslage noch ausführlich.

Positiv sehen wir, dass für Frau M und ihre Familie innerhalb kürzester Zeit klar war: Das Regierungspräsidium wird ihrem Widerspruch nicht stattgeben, für ihren Sohn wird keine Ausnahme gemacht. Ohne unseren Einsatz wäre dies voraussichtlich erst viele Wochen später entschieden worden. Damit bekam Frau M die Möglichkeit, noch rechtzeitig zu reagieren.

Und tatsächlich tat sich eine andere Lösung auf: Der Sohn fand eine per Bus und Bahn besser erreichbare Berufsschule und für die Fahrt zum Betrieb eine Mitfahrmöglichkeit.