Fall des Monats

Hilfe zur Pflege? Hilfe!

Beim städtischen Sozialamt beantragt die betagte Bürgerin Frau P im März 2024 Hilfe zur Pflege ihrer eben falls betagten und seit längerer Zeit pflegebedürftigen Schwester. Daraufhin hören die beiden alten Damen erst einmal nichts. Bis das Amt etwa zwei Monate später, es ist Mitte Mai, ein Nachlassverzeichnis anfordert für ein Erbe, das sie mehr als 15 Jahre zuvor nach dem Tod ihrer Mutter erhalten haben.

Sind die Forderungen einer Behörde gerecht fertigt? Dies zu prüfen oder überprüfen zu lassen, gehört ebenfalls zu den Aufgaben der Bürgerbeauftragten.

Die beiden Schwestern wundern sich. Erstens hatte Frau P der Behörde gegenüber bereits mitgeteilt, dass das Hab und Gut ihrer Schwester, das ein Konto und eine Lebensversicherung umfasst, Stand März 2024 unterhalb des Schonvermögens von 10.000 Euro liegt. Zweitens sind die beiden empört darüber, dass sie das Nachlassverzeichnis innerhalb von zwei Wochen vorlegen sollen, das Nachlassgericht sich jedoch außer stande sieht, die Unterlagen bis dahin zu übermitteln. Daher wendet sich Frau P an das Team der Bürgerbeauftragten. Sie informiert uns über den bisherigen Schriftwechsel und darüber, dass sie und ihre Schwester keine Wertgegenstände wie beispielsweise ein Auto besitzen. Sie teilt uns außerdem mit, dass sie Ende 2023 unbürokratisch mit mehreren Zehntausend Euro eingesprungen sei, um die Kosten des Pflegeheims zu bezahlen. Dafür habe sie von der Schwester deren Anteil an der 2008 gemeinsam geerbten Einzimmerwohnung bekommen, was die beiden auch schriftlich festgehalten hatten.

Frau P fragt uns, ob das Sozialamt das Nachlassverzeichnis für einen so lange zurückliegenden Erbfall überhaupt anfordern darf. Und was sie und ihre Schwester nun machen sollen, da sie die Frist zur Vorlage des Verzeichnisses ja unmöglich einhalten können.

Wir geben Frau Ps Frage an das Sozialamt weiter und informieren die Behörde darüber, was Frau P uns gegenüber ausgeführt hat. Mitte Juni haken wir nach und erfahren, dass der Fall noch in Bearbeitung sei. Auf unsere nochmalige Nachfrage Mitte Juli teilt uns der zuständige Mitarbeiter mit, dass er die von Frau P beantragten Leistungen bereits Anfang des Monats bewilligt habe, und zwar rückwirkend ab Ende März.

Wir konnten also erwirken, dass die Forderungen des Sozialamts überprüft wurden, was letztlich zu einer positiven Entscheidung für Frau P und ihre Schwester geführt hat.

Ein Mann ist zu zwei Jahren Haft verurteilt worden und verbüßt seine Tat im offenen Strafvollzug. Er geht jeden Morgen brav zur Arbeit und erfährt aus heiterem Himmel: Schluss damit, Sachen packen, es geht in ein Gefängnis ohne offenen Vollzug, jetzt sofort. Warum? Weil er sich mit seinen Mitgefangenen nicht vertragen würde und dadurch Fluchtgefahr bestehe. Er protestiert und auch die Mithäftlinge wollen ihn nicht gehen lassen. Er legt Widerspruch ein, will eine gerichtliche Überprüfung des Beschlusses. Die wird Monate später abgewiesen mit der Begründung: Inzwischen sei er aus der Haft entlassen. Er habe also nichts mehr davon, wenn ein Gericht – vielleicht – bestätigen würde, dass der Entzug des offenen Vollzugs unangemessen war. Also Antrag abgelehnt, 300 Euro fällig für die Verfahrenskosten. Erst leidet der Mann viele Monate lang im geschlossenen Vollzug und dann ein solches Ende der Geschichte? Das ist nicht gerecht, meint er, hofft auf uns – und auch wir können es nicht richten. Jetzt hat der Mann eine Petition eingereicht.

Ungerecht kann es werden, wenn ein Strafgefangener Probleme macht und die gefundene Lösung zwar sehr praktikabel, aber nicht angemessen ist. Ein Fall für das Team der Bürgerbeauftragten – das aber nach etlichen Anläufen, Gerechtigkeit für den Ex-Häftling zu erreichen, nur noch einen Weg sieht: den Gang vor den Petitionsausschuss.

Der Mann – wir nennen ihn Herrn G – ist bestimmt kein unkomplizierter Mensch. Als er im Februar 2020 eine zweijährige Haftstrafe antreten muss, lautet die ärztliche Empfehlung: Unterbringung in der Justizvollzugsanstalt (JVA) mit höchstens einer, nicht mehreren Personen. Das ist im offenen Vollzug gewährleistet und auch sonst spricht nichts dagegen, dass Herr G tagsüber arbeiten geht. Er bekommt Psychopharmaka – andere als vor Beginn seiner Haft und, wie G und seine Hausärztin später monieren, abhängig machende. Aber er macht seine Arbeit gut, macht sogar Überstunden, fast ein halbes Jahr lang ist alles in Ordnung. Im Vollzugsplan vom 1. September 2020 sind Probleme mit Mitgefangenen und Fluchtgefahr kein Thema, im Gegenteil: Alles laufe in geregelten Bahnen, man ist mit G und seinem Betragen zufrieden.

Bis Herr G eines nachts, es ist der 6. September, Streit mit seinem Zellengenossen bekommt. Der geht G hart an, G ruft den Wachmann zu Hilfe und dieser meldet den Vorfall. Prompt bekommt G zwei Tage später den Bescheid: Es habe mehrfach Probleme mit Mitinsassen gegeben, er müsse einzeln untergebracht werden (was in dieser JVA nicht möglich ist) und es bestehe Fluchtgefahr. Fazit: Er sei für den offenen Vollzug nicht geeignet. Also folgt noch am selben Tag die Verlegung in ein anderes Gefängnis – und in den geschlossenen Vollzug.

Anfangs wird Herr G auch dort nicht einzeln untergebracht, doch diesbezüglich macht er keine Probleme. Aber er selbst hat ein Problem: Er leidet, es geht ihm psychisch und gesundheitlich nicht gut. Er vermisst die Arbeit im offenen Vollzug und seine dortigen Mithäftlinge. Die ihm am 12. September schreiben: Er solle sich nicht unterkriegen lassen und werde hoffentlich bald zurückverlegt, „wir denken an dich. Deine Freunde“, ein gutes Dutzend haben unterschrieben. Alles andere als ein Indiz dafür, dass G gemeinschaftsunfähig ist, wie ihm eine Amtsärztin am 7. September auf Basis einer medizinischen Untersuchung attestiert hatte. Doch G war an jenem Tag gar nicht bei ihr gewesen und später war von einer Untersuchung auch nicht mehr die Rede.

Herr G deutet die Widersprüche im Behördenverhalten als Willkür. Er empfindet die Verlegung in den geschlossenen Vollzug als zutiefst ungerecht.

Herr G versucht von Anfang an, sich gegen die Verlegung zu wehren. Als er Hals über Kopf in die andere JVA gebracht wird, gibt man ihm keine Möglichkeit, seine Sicht der Dinge vorzubringen. Noch am selben Tag, dem 8. September 2020 legt er Widerspruch gegen die Verlegung ein und beantragt, dass sie gerichtlich überprüft wird. Abgewiesen. Daraufhin stellt er einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit. Den verwirft das Landgericht im Juli 2021 kostenpflichtig als unzulässig. Die Begründung: Da G im Februar 2021 aus der Haft entlassen worden sei, habe sich die Sache erledigt. Ein berechtigtes Feststellungsinteresse sei nicht ersichtlich, weil G keinen Schadensersatzan­spruch geltend gemacht habe. Zudem sei die möglicherweise fehlerhafte Herausnahme aus dem offenen Vollzug kein schwerer Grundrechtseingriff.

G reicht noch eine Rechtsbeschwerde beim Oberlandesgericht ein. Auch die wird abgewiesen. Daraufhin wendet sich Herr G an das Team der Bürgerbeauftragten. Zwar dürfen wir die Gerichtsbeschlüsse nicht antasten, aber wir können Herrn Gs Beschwerde dem Justizministerium vortragen. Im März 2022 erhalten wir eine sechs Seiten lange Stellungnahme und das Fazit: Das Vorgehen der Justizvollzugsanstalten sei nicht zu beanstanden.

Wir haken nach und machen auf Widersprüche aufmerksam, fragen, ob dazu Näheres in den Akten steht. Wir bitten um Prüfung, ob es bei Gs Herausnahme aus dem offenen Vollzug Ermessensfehler gab – Alternativen hätten unserer Ansicht nach intensiver geprüft werden müssen. Wäre etwa eine Verlegung in eine JVA möglich gewesen, die ebenfalls einen offenen Vollzug anbietet, aber über freie Einzel- oder Zweibettzellen verfügt? Hätte das Beenden des offenen Vollzugs durch mehr Kommunikation und Transparenz vermieden werden können?

Im November 2022 mailt das Justizministerium eine sieben Zeilen kurze Antwort: Man könne zwar verstehen, dass Herr G „insbesondere die Art und Weise, wie die Herausnahme erfolgte, als ungerecht empfindet“, stellt aber infrage, ob die erbetene Überprüfung „für Herrn (...) zielführend ist“. Immerhin teilt man unsere Einschätzung, dass eine Herausnahme möglicherweise durch Gespräche im Vorfeld hätte abgewendet werden können, und versichert, die JVA dahingehend zu sensibilisieren.

Herrn G reicht das nicht. Wir geben ihm den Hinweis, dass eventuell noch eine Petition an den Landtag weiterhelfen kann, und unterstützen ihn bei seiner Eingabe. Darin bittet er im April 2023 um Feststellung, dass er zu Unrecht aus dem offenen in den geschlossenen Vollzug verlegt worden ist und dass die medikamentöse Behandlung nicht fachgerecht erfolgte. Zudem bittet er um Feststellung, dass ihm deshalb Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld zusteht. Und er bittet darum, ihm eine persönliche Anhörung vor dem Petitionsausschuss zu gewähren. Wir wissen: Gehört werden kann bereits heilsam sein.

Einen Ausbildungsplatz hat er gefunden, aber wie soll er jeden Tag in die Berufsschule oder zum Ausbildungsbetrieb kommen? Das fragten sich ein Siebzehn­jähriger und seine Eltern und hatten auch schon die Lösung parat: per Auto. Also baten sie das Landratsamt um die Sondergenehmigung, schon mit siebzehneinhalb ohne Begleitperson Auto fahren zu dürfen. Der Antrag wurde abgelehnt, die Mutter legte Widerspruch ein und hoffte. Und wartete.

Restriktiv, aber schnell! Selbst wenn trotz unserer Intervention ein amtlicher Bescheid nicht im Sinne der Antragstellenden ausfällt: Es ist schon viel gewonnen, wenn die endgültige Entscheidung darüber so früh wie möglich fällt. Denn dann haben die Betroffenen schlicht mehr Zeit, sich darauf einzustellen und nach anderen Lösungen zu suchen.

Die Mutter – Frau M – hat den Antrag im Juni 2023 gestellt und gut begründet: Die Familie wohnt mitten auf dem Land auf einem Aussiedlerhof, der schlecht an den ÖPNV angeschlossen ist. Busse und Bahnen des öffentlichen Personennahverkehrs fahren nur selten, die Haltestellen sind zum Teil weit entfernt. Die Strecke von gut 30 Kilometern zu dem Bahnhof, an dem der Zug zur Berufsschule und zum Ausbil­dungsbetrieb abfährt, ist im Winterhalbjahr nicht mit dem Fahrrad und auch nicht per Moped zu bewältigen: Laub, Schnee und Eis machen die Straßen rutschig und fürs Zweirad zu gefährlich. Und es geht ja auch nur ums bevorstehende Winterhalbjahr – im Frühjahr wird der Sohn 18.

Das Landratsamt lehnt den Antrag jedoch ab und rechnet vor: Die Fahrten zu Ausbildungsstelle und Berufsschule dauern per ÖPNV nicht zu lang, denn die Zu­mutbarkeitsgrenze sei erst erreicht, wenn die einfache Fahrt mit Bus und Bahn über 90 Minuten mehr Zeit kostet als die Fahrt mit einem Fahrzeug der Klasse B. Diese Berechnung ist zwar korrekt. Dabei geht die Behörde jedoch davon aus, dass der Sohn von der Mutter zum Bahnhof gefahren werden kann, da Frau M im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb angestellt und folglich flexibel sei. Dass der Vater dafür nicht infrage kommt, weiß man beim Amt schon: Er fährt frühmorgens mit einem schweren Lkw zur Arbeit und fällt als Taxi wie auch als Begleitperson für den Auto fahrenden Sohn folglich aus.

Frau M ist ganz perplex: Wie soll sie diesen Taxidienst denn hinbekommen? Sie muss morgens schon die Tochter zu einer zweieinhalb Kilometer entfernten Bushaltestelle fahren und dann schnell die beiden Jüngsten für die Schule und die Kita fertig machen. In ihrem Widerspruch beschreibt sie das sehr anschau­lich: „Sowas lässt sich theoretisch zwar umsetzen, ist jedoch in der Praxis nicht machbar, (…) zumindest nicht mit einem Fünfjährigen, dieser müsste dann um 6 Uhr bereits fertig angezogen sein, Zähne geputzt, gefrühstückt haben usw. oder soll er das im Auto tun? Der Elfjährige muss um 7 Uhr zur Bushaltestelle im Ort, dieser benötigt auch Vesper (…), dies kann auch nicht durch die ältere Schwester geschehen, da diese um 6:25 Uhr zu einer anderen Bushaltestelle gefahren werden muss, wo sie dann auch gar nicht hingebracht werden kann, da ich ja bereits meinen ältesten Sohn zu seinem Zielort bringen muss.“ Die Entrüstung der Mutter ist zum Greifen. Hinzu komme, dass man bei ihrem Sohn nicht von einem „blutigen Fahranfänger“ sprechen könne: Seit zwei Jahren besitze er einen Führerschein der Klasse T für landwirtschaftliche Fahrzeuge und sei damit im Straßenverkehr unterwegs, mit bis zu 40 Tonnen, drei Metern Breite und 40 km/h. Unter Umständen fahre er auf derselben Straße, auf der er dann zur Arbeit bzw. Schule fahren würde, nur eben mit einem anderen Fahrzeug.

Den Widerspruch schickt Frau M Ende Juli ab, zeitgleich meldet sie sich bei uns: Ob wir nicht auch der Ansicht sind, dass hier ein Härtefall vorliegt, und ob wir sie bitte unterstützen können? Beides können wir bejahen und schreiben der Behörde, dass wir im Zubringerdienst der Mutter sowohl eine Unzumutbarkeit als auch eine besondere Härte sehen. Und rechnen vor: Wenn die Mutter ihren Sohn nicht zum Bahnhof fahren kann, wäre dieser vom Wohnort bis zum Ausbildungsort weit mehr als drei Stunden unterwegs. Damit wäre die 90-Minuten-Regel bei Weitem über­schritten.

Da Frau M nicht auf das Ende eines langwierigen Widerspruchsverfahrens warten konnte, haben wir uns direkt an die Führerscheinbehörde gewandt. Auch unsere Einwendungen änderten nichts an der ableh­nenden Haltung der Behörde. Hilft nichts, die Behörde weist den Widerspruch Anfang August zurück. Sie begründet ihre ablehnende Haltung damit, dass es sich bei der vorzeitigen Erteilung des Führerscheins Klasse B um eine „absolut restriktiv zu handhabende Ausnahme“ handelt. Hierauf habe das Regierungspräsidium erst kürzlich hingewiesen. Das Argument, dass der Sohn bereits im Frühjahr volljährig wird und deshalb nur eine kurze Dauer zu überbrücken ist, spreche gerade nicht dafür, dass eine unzumutbare Härte vorliegt. Man halte daher auch nach mehrmaliger Überprüfung an dem Ablehnungsbescheid fest.

Wir haben uns daraufhin direkt mit der Widerspruchsbehörde beim Regierungspräsidium in Stuttgart in Verbindung gesetzt. Frau M verzichtet auf den Rechtsweg, legt aber Widerspruch beim Regierungspräsidium ein. Um auch dort die Entscheidung zu beschleunigen, fragen wir nach und bitten vorab um rechtliche Ein­schätzung. Schon wenige Tage später, am 15. August, teilt die Behörde Frau M in einem Zwischenbescheid mit, dass man keine Hinweise auf unsachgemäße Bearbeitung oder Ermessensausübung durch das Landratsamt erkennen könne. Bei einem anschließenden Telefonat erklärt man ihr die Sach- und Rechtslage noch ausführlich.

Positiv sehen wir, dass für Frau M und ihre Familie innerhalb kürzester Zeit klar war: Das Regierungspräsidium wird ihrem Widerspruch nicht stattgeben, für ihren Sohn wird keine Ausnahme gemacht. Ohne unseren Einsatz wäre dies voraussichtlich erst viele Wochen später entschieden worden. Damit bekam Frau M die Möglichkeit, noch rechtzeitig zu reagieren.

Und tatsächlich tat sich eine andere Lösung auf: Der Sohn fand eine per Bus und Bahn besser erreichbare Berufsschule und für die Fahrt zum Betrieb eine Mitfahrmöglichkeit.

Eine Frau beobachtet, dass ein Autofahrer ein anderes Auto beim Ausparken touchiert und einfach weiterfährt, als sei nichts geschehen. Typischer Fall von Fahrerflucht? Das scheint die herbeigerufene Polizei anders zu sehen: Am Auto könne man keinen Schaden erkennen, man müsse das Auto erst mal in eine Werkstatt bringen und schauen lassen, ob es überhaupt einen Schaden gibt – erst dann könne die Polizei etwas unternehmen. Also ein Davonkommenlassen trotz Zeugin und eine kostspielige Nachweispflicht für die Geschädigten? Verkehrte Welt?

Gut informieren, gut zuhören. Dieser Fall zeigt: Wer sein Handeln erklärt und auf sein Gegenüber eingeht, kann nur gewinnen. Und erspart beiden Seiten jede Menge Missverständnisse, Ärger und ungute Gefühle.

In diesem Fall sind es gleich zwei Menschen, die von dem Schaden – so es denn einen gibt – betroffen wären: der Fahrer und Fahrzeughalter Herr F und die Versicherungsnehmerin Frau V. Letztere ist es, die bei der Polizei vorspricht und meint, es könne doch nicht sein, dass sie in Vorleistung gehen müssen, die Daten des Parkremplers aber nicht erhielten und überhaupt: Wie wird man denn hier behandelt und was wird unterstellt, obwohl es doch eine Zeugin gibt, die alles genau gesehen hat?

Um sich über das Vorgehen des Polizeibeamten bei der Unfallaufnahme und die abwiegelnde Haltung der Beamtinnen und Beamten auf dem Polizeirevier zu beschweren, wendet sich Frau V Mitte Juli an die Bürgerbeauftragte. Sie führt an: Weil Fahrerflucht vorliegt, habe sie ein Recht auf Auskunft und darauf, den Flüchtigen anzuzeigen. Auch sollten Gutachterkosten zur Schadenregulierung nicht von der Sichtbarkeit des Schadens abhängen – den Frau V und ihr Partner zunächst selbst und schlimmstenfalls auf eigene Kosten überprüfen und nachweisen müssten. Auf dem Revier habe niemand mit ihr darüber sprechen wollen – das sei nun mal so, habe es geheißen und: Was mischen Sie sich überhaupt ein?

Frau V sagt: Wenn jemand eine rote Ampel missachtet, rein zufällig aber nichts und niemand zu Schaden kommt, dann wird man doch trotzdem für den Rotlichtverstoß bestraft. Und sie führt an, sie und ihr Partner „fühlen uns als möglicherweise Geschädigte diskriminiert, benachteiligt und schutzlos alleingelassen.“ Mit diesen Ausführungen konfrontieren wir das Polizeipräsidium und wollen wissen: Entsprachen die getroffenen (bzw. in diesem Fall nicht getroffenen) Maßnahmen der üblichen Vorgehensweise der Polizei bei Fahrerflucht? Wie wird das Verhalten der Beamtinnen und Beamten beurteilt? Wurde der Vorgang an die Staatsanwaltschaft übermittelt? Und warum hat man sich noch nicht bei den Geschädigten gemeldet?

In der Stellungnahme, die uns nach mehrmaligem Nachfragen Ende Oktober zugeht, schreibt das Polizeipräsidium: Die Beamtinnen und Beamten hätten die Situation teilweise verkannt. Es sei ihnen nicht klar gewesen, dass Frau V die Versicherungsnehmerin und damit selbst betroffen gewesen ist und somit ein Recht auf Auskunft hatte. Ausführlich erläutert das Polizeipräsidium das Vorgehen bei der Unfallaufnahme. Nachdem die Werkstatt einen Schaden gefunden und den Kostenvoranschlag vorgelegt hatte, sei die Staatsanwaltschaft informiert worden. Dies habe man Herrn F damals auch mitgeteilt, aber Frau V habe man hierüber nicht unterrichtet – aus obigem Grund. Dafür wolle man sich entschuldigen. Mit den beteiligten Beamten habe man darüber bereits ein Gespräch geführt.

Wir leiten das Schreiben des Polizeipräsidiums an Frau V und Herrn F weiter. Die beiden nehmen die Entschuldigung an und bedanken sich für unseren Einsatz. Und auch wir sind zufrieden: Mit unserer Hilfe konnten sie ihre Erfahrungen und Empfindungen gegenüber der Polizei darlegen, was dort zu einer intensiven Auseinandersetzung mit dem Geschehenen und zu einer Sensibilisierung der Beamtinnen und Beamten mit Blick auf künftige Situationen geführt hat.

Ein Bürger besitzt einen außerhalb Europas ausgestellten Führerschein für die Fahrzeugklassen B, C, D und E. Jetzt lebt er dauerhaft in Deutschland und braucht deshalb einen deutschen Führerschein. Auf diesem aber ist nur die Klasse B angekreuzt – bei C, D und E fehlt das X.

Zwei Führerscheine, das geht nicht? Geht doch, zumindest wenn darin die schnelle, unbürokratische Lösung liegt. Hier schlagen wir ein Abweichen von der eingeübten behördlichen Praxis vor – ein Ausnahmefall.

Herr X, der Führerscheinbesitzer, hat die Fahrerlaubnis für die Fahrzeugklassen B, C, D und E im außereuropäischen Ausland erlangt und muss seinen ausländischen nun in einen deutschen Führerschein umtauschen. Hierzu hat er in Deutschland bereits die praktische Prüfung für die Klasse B absolviert. Also gibt er im Zuge des Umtauschs seinen alten Führerschein ab. Als Herr X seinen neuen deutschen Führerschein erhält, ist er allerdings nicht glücklich: Der Führerschein weist lediglich die Fahrerlaubnis für die Klasse B aus. Die Klassen C, D und E sind weder regulär in den dafür vorgesehenen Feldern aufgeführt noch im Zusatzfeld vermerkt. Da Herr X jedoch weiterhin häufig in seiner alten Heimat ist, möchte er einen Führerschein, der ihm dort das Führen von Fahrzeugen der Klassen C, D und E erlaubt.

Herr X recherchiert zunächst selbst: Seiner Ansicht nach müsse seine Fahrerlaubnis für die Klassen C, D und E auch im deutschen Führerschein eingetragen werden, und zwar auf der Rückseite in Spalte 12 mit Schlüsselzahl 70. Nach vielen erfolglosen Briefwechseln mit den zuständigen Führerscheinstellen, auch unter Einschaltung eines Anwalts, wendet sich Herr X im Mai frustriert an uns.

Wir arbeiten uns in die Details und Verzweigungen des Fahrerlaubnisrechts ein – wobei uns auffällt, dass die Parteien wohl aneinander vorbeigeredet haben. Herrn X war es vor allem wichtig, dass er im Ursprungsland auch Fahrzeuge der Klassen C, D und E führen kann. Er benötigt dafür aber nicht zwingend einen Vermerk im deutschen Führerschein, sondern es würde schlicht genügen, ihm seinen alten Führerschein wieder auszuhändigen, da dieser die entsprechenden Fahrerlaubnisse ja ausweist. In Deutschland gilt allerdings der Grundsatz, dass man nur einen Führer­schein besitzen darf. Wir besprechen daher mit der Führerscheinstelle, im Falle von Herrn X eine Ausnahme von dieser Regel zu machen.

Herrn X erklären wir, dass die Behörde eine nur im Ausland geltende Fahrerlaubnis nicht zwingend in den deutschen Führerschein eintragen muss. Und dass er diesen Eintrag auch gar nicht benötigt, da er seinen alten Führerschein zurückerhalten wird.

Dieser Fall zeigt, dass wir uns manchmal zuerst in teils komplexe Rechtsgrundlagen einarbeiten müssen, um erkennen zu können, dass das Problem gerade nicht in den dortigen Details steckt, sondern allgemeinerer Natur ist. Solchen Erfolgen geht oft viel, nach außen meist nicht erkennbare Arbeit voraus. Umso erfreulicher ist es dann, wenn wir den Bürgerinnen und Bürgern eine Lösung aufzeigen können, die bis dahin keine der beteiligten Parteien bedacht hat.